Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das angefochtene Urteil zwar rechtzeitig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde (vgl. § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wurde indessen nicht eingereicht. Auch das am 1. Dezember 2005 zugestellte Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 30. November 2005, in welchem auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen worden ist, blieb unbeantwortet. Die Beschwerde ist folglich unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen.
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