BFH - Beschluss vom 23.01.2006
VI B 106/05
Normen:
FGO § 62a § 155 ; ZPO § 871 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 804
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 549/04

Vertretungszwang; Mandatniederlegung

BFH, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen VI B 106/05

DRsp Nr. 2006/3058

Vertretungszwang; Mandatniederlegung

Sowohl die Kündigung des Vollmachtsvertrages als auch die Mandatsniederlegung erlangen in Verfahren des Vertretungszwangs erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Vertreters i. S. von § 62a FGO rechtliche Wirksamkeit.

Normenkette:

FGO § 62a § 155 ; ZPO § 871 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das angefochtene Urteil zwar rechtzeitig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde (vgl. § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wurde indessen nicht eingereicht. Auch das am 1. Dezember 2005 zugestellte Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 30. November 2005, in welchem auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen worden ist, blieb unbeantwortet. Die Beschwerde ist folglich unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen.