BFH - Beschluss vom 25.03.2003
VII B 261/01
Normen:
FGO § 62a ; GKG § 5 Abs. 5 § 13 Abs. 1 § 25 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 938

Vertretungszwang; Streitwert und Streitwertfestsetzung

BFH, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen VII B 261/01

DRsp Nr. 2003/7997

Vertretungszwang; Streitwert und Streitwertfestsetzung

1. Für den Antrag auf Streitwertfestsetzung bzw. Änderung der Streitwertfestsetzung bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Der Antrag kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zur Entscheidung berufenen Gerichts eingelegt werden.2. Für eine Klage auf kostenfreie Übersendung der amtlichen Vordrucke für die abzugebenden Steuererklärungen ist regelmäßig der Streitwert gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG als Auffangwert anzusetzen.

Normenkette:

FGO § 62a ; GKG § 5 Abs. 5 § 13 Abs. 1 § 25 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 12. September 2002 VII B 261/01 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage der Klägerin auf kostenfreie Übersendung der amtlichen Vordrucke für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sowie zur Umsatzsteuer 1998 abgewiesen hatte, als unbegründet zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin mit Kostenrechnung vom ... November 2002, ausgehend von einem Streitwert von 4 090,34 EUR, Kosten in Höhe von 104,81 EUR angesetzt.