I. Mit Beschluss vom 12. September 2002 VII B 261/01 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage der Klägerin auf kostenfreie Übersendung der amtlichen Vordrucke für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sowie zur Umsatzsteuer 1998 abgewiesen hatte, als unbegründet zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin mit Kostenrechnung vom ... November 2002, ausgehend von einem Streitwert von 4 090,34 EUR, Kosten in Höhe von 104,81 EUR angesetzt.
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