Der Antragsteller wird von dem Antragsgegner (Finanzamt --FA--) auf die infolge des Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsgesetzes (KraftStÄndG) 1997 erhöhte Kraftfahrzeugsteuer für seinen PKW in Anspruch genommen. Er beantragt gerichtliche Vollziehungsaussetzung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Auf Anfrage der Geschäftsstelle des beschließenden Senats hat er den Streitgegenstand durch Vorlage einer Einspruchsentscheidung des FA konkretisiert; diese Entscheidung betrifft die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 23. Dezember 1999, der für die Zeit vom 14. Dezember 1999 bis 30. April 2000 sowie für die nachfolgenden Monate November bis April ergangen ist.
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