BFH - Beschluß vom 24.07.2000
VII S 25/00
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 3, § 70 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 56

Vertretungszwang vor BFH;Verweisung an FG bei unwirksamem AdV-Antrag

BFH, Beschluß vom 24.07.2000 - Aktenzeichen VII S 25/00

DRsp Nr. 2000/9558

Vertretungszwang vor BFH;Verweisung an FG bei unwirksamem AdV-Antrag

1. Auch für Verfahren im ersten Rechtszug besteht vor dem BFH nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG Vertretungszwang. Dieser gilt auch für AdV-Verfahren. 2. Liegt beim BFH kein wirksam gestellter AdV-Antrag vor, so kann der Antrag auf AdV gem. § 70 FGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Gericht der Hauptsache verwiesen werden, weil eine derartige Entscheidung einen beim BFH wirksam gestellten Antrag voraussetzt.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 3, § 70 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Antragsteller wird von dem Antragsgegner (Finanzamt --FA--) auf die infolge des Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsgesetzes (KraftStÄndG) 1997 erhöhte Kraftfahrzeugsteuer für seinen PKW in Anspruch genommen. Er beantragt gerichtliche Vollziehungsaussetzung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Auf Anfrage der Geschäftsstelle des beschließenden Senats hat er den Streitgegenstand durch Vorlage einer Einspruchsentscheidung des FA konkretisiert; diese Entscheidung betrifft die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 23. Dezember 1999, der für die Zeit vom 14. Dezember 1999 bis 30. April 2000 sowie für die nachfolgenden Monate November bis April ergangen ist.