BFH - Beschluß vom 21.06.1999
VII B 116/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1612

Vertretungszwang vor dem BFH

BFH, Beschluß vom 21.06.1999 - Aktenzeichen VII B 116/99

DRsp Nr. 1999/8609

Vertretungszwang vor dem BFH

Der im Verfahren vor dem BFH geltende Vertretungszwang ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.