BFH - Beschluss vom 04.03.2009
X B 13/09
Normen:
StBerG § 3; FGO § 62 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 118/06

Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

BFH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen X B 13/09

DRsp Nr. 2009/16453

Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

Normenkette:

StBerG § 3; FGO § 62 Abs. 4;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 18. November 2008 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat sich der Kläger mit einem als Einspruch/Widerspruch/sofortige Rechtsbeschwerde bezeichneten Schreiben vom 7. Dezember 2008 an das FG gewandt, das dieses Schreiben dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).