BFH - Beschluß vom 03.05.2002
I K 1/01
Normen:
FGO §§ 62a 134 ; ZPO §§ 578 579 Nr. 4 § 580 Nr. 7 ;

Vertretungszwang; Wiederaufnahmeantrag

BFH, Beschluß vom 03.05.2002 - Aktenzeichen I K 1/01 - Aktenzeichen I K 2/02

DRsp Nr. 2002/10502

Vertretungszwang; Wiederaufnahmeantrag

Der Vertretungszwang nach § 62 a FGO gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gem. § 134 FGO i.V.m. §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 4, 580 Nr. 7 ZPO.

Normenkette:

FGO §§ 62a 134 ; ZPO §§ 578 579 Nr. 4 § 580 Nr. 7 ;

Gründe:

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) hat persönlich gegen den Beschluss des Senats, mit dem seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2001 wegen Fehlens einer Begründung durch eine postulationsfähige Person als unzulässig verworfen wurde, Nichtigkeitsklage gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 578, 579 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) und Restitutionsklage gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 578, 580 Nr. 7 ZPO jeweils mit dem Antrag erhoben, das Verfahren wieder aufzunehmen.

Die vom Antragsteller erhobene "Nichtigkeitsklage" und "Restitutionsklage" versteht der Senat jeweils als Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens (§ 134 FGO) einerseits wegen Nichtigkeit i.S. des § 579 Abs. 1 NR. 4 ZPO des Beschlusses vom 22. November 2001, andererseits wegen Vorliegen eines Restitutionsgrundes i.S. des § 580 Nr. 7 . Beide Anträge führen zu eigenständigen Verfahren (§ Abs. und Abs. ), die vorliegend gemäß § Abs. zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden.