FG Saarland - Urteil vom 12.04.2005
1 K 265/01
Normen:
AO § 110 ;

Verursachung eines Rechtsirrtums durch unzutreffende Belehrung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einkommensteuer 1996

FG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 1 K 265/01

DRsp Nr. 2005/8890

Verursachung eines Rechtsirrtums durch unzutreffende Belehrung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einkommensteuer 1996

Die Verursachung eines Rechtsirrtums durch die Behörde aufgrund falscher Belehrung gegenüber dem Steuerpflichtigen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung begründen. Dabei muss das die Wiedereinsetzung begründende Hindernis für die Fristversäumnis ursächlich gewesen sein.

Normenkette:

AO § 110 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der im Streitjahr 1996 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Informatiker erzielte, reichte am 10. März 1999 seine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein. Der Beklagte wies ihn darauf hin, dass die Abgabe der Erklärung verspätet erfolgt sei. Der Kläger gab daraufhin an, von der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch darüber belehrt worden zu sein, dass die Abgabe der Steuererklärung 1996 auch noch im Jahr 1999 fristgerecht möglich sei (Rbh, Bl. 8).