Der Kläger, der im Streitjahr 1996 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Informatiker erzielte, reichte am 10. März 1999 seine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein. Der Beklagte wies ihn darauf hin, dass die Abgabe der Erklärung verspätet erfolgt sei. Der Kläger gab daraufhin an, von der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch darüber belehrt worden zu sein, dass die Abgabe der Steuererklärung 1996 auch noch im Jahr 1999 fristgerecht möglich sei (Rbh, Bl. 8).
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