FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 19.06.2000
V 283/99
Normen:
EStG § 9 ;

Verursachung von Werbungskosten durch Einkünfteerzielung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19.06.2000 - Aktenzeichen V 283/99

DRsp Nr. 2001/1686

Verursachung von Werbungskosten durch Einkünfteerzielung

Mittelbarer Zusammenhang von Werbungskosten mit Einkünfteerzielung

Normenkette:

EStG § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen sind Eigentümer von in Hamburg-... belegenen Ländereien, die derzeit von Kleingärtnern genutzt werden. Sie reichten für das Streitjahr eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ein und erklärten darin einen Verlust von 1.788,97 DM, der je zur Hälfte auf die Klägerinnen entfallen sollte. Der Verlust setzt sich aus Einnahmen von 8.771 DM und Werbungskosten von 10.560 DM zusammen. Der Beklagte berücksichtigte bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen lediglich Werbungskosten in Höhe von 6.321,94 DM und stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Bescheid vom 6.6.1997 mit 2.450 DM fest.

Die nicht berücksichtigten Kosten stehen im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren der Klägerinnen gegen den Landesbund der ... wegen Räumung diverser Parzellen und Besitzeinweisung nämlich

Rechnung des Rechtsanwalts

... vom 4. 7. 1996 2.987,30 DM

Gebühren

d. Gerichtsvollziehers betr. d. Besitzeinweisung 800,00 DM

Justizkasse Hamburg

Rechnung vom 29. 3. 1996 298,00 DM

Kosten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss

in der oben erwähnten Sache 53,70 DM