Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO; Materiell-rechtliche Möglichkeit eines Schadensersatzverlangens nach Fristablauf; Materiellrechtliche Beurteilung des Erlöchens des Anspruchs auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510b ZPO nach Fristablauf; Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss)
BGH, Urteil vom 23.06.2023 - Aktenzeichen V ZR 158/22
DRsp Nr. 2023/10297
Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510bZPO; Materiell-rechtliche Möglichkeit eines Schadensersatzverlangens nach Fristablauf; Materiellrechtliche Beurteilung des Erlöchens des Anspruchs auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510bZPO nach Fristablauf; Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss)
a) Die Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510bZPO setzt voraus, dass materiell-rechtlich nach Fristablauf Schadensersatz verlangt werden kann. Die Vorschrift selbst begründet einen solchen Anspruch nicht.b) Ob der Anspruch auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510bZPO nach Fristablauf erlischt, richtet sich ebenfalls nach dem materiellen Recht. Eine solche Erlöschensvorschrift stellt § 281 Abs. 4BGB dar.c) Die Rechtskraft eines nach § 510bZPO ergangenen Urteils, das zu Unrecht eine Entschädigungsleistung zuspricht, hindert ein Gericht in einem Folgeprozess nicht daran, den Anspruch auf Vornahme der Handlung als fortbestehend anzusehen.Die Vorschrift des § 281BGB findet auf die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nach § 15 Abs. 3WEG aF keine Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22, VersR 2023, 792 Rn. 14 ff.).
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