Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10.08.2015 in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 27.07.2016 und des Änderungsbescheides vom 11.10.2019 verpflichtet, im Billigkeitswege für das Jahr 2004 Zinsen ausgehend von einem zu verzinsenden Betrag in Höhe von 74.950,00 € für die Zeit vom 30.07.2009 bis zum 10.07.2011, d. h. für insgesamt 23 Monate, zu erlassen, für das Jahr 2005 Zinsen ausgehend von einem zu verzinsenden Betrag in Höhe von 81.250,00 € für die Zeit vom 30.07.2009 bis zum 10.07.2011, d. h. für insgesamt 23 Monate, zu erlassen, für das Jahr 2006 Zinsen ausgehend von einem zu verzinsenden Betrag in Höhe von 36.700,00 € für die Zeit vom 30.07.2009 bis zum 10.0.2011, d. h. für insgesamt 23 Monate, zu erlassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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