FG Münster - Urteil vom 15.10.2019
12 K 2532/16 E
Normen:
AO § 163 Abs. 1; FGO § 68 S. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 119 Abs. 1; AO § 233a;
Fundstellen:
DStRE 2020, 619

Verurteilung zum teilweisen Erlass von Nachzahlungszinsen betreffend die Einkommensteuer im Billigkeitswege; Begrenzung des Verfahrensgegenstandes; Hinreichende Bestimmtheit eines Änderungsbescheides; Verzinsung der Steuerfestsetzung; Frage, ob eine tatsächliche Verständigung generell nicht als ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung angesehen werden kann; Sachlich unbillige Festsetzung von Nachzahlungszinsen; Kein Liquiditätsvorteil aufgrund der Wechselseitigkeit zwischen der Einkommensteuer- und Schenkungsteuerfestsetzung

FG Münster, Urteil vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 12 K 2532/16 E

DRsp Nr. 2020/239

Verurteilung zum teilweisen Erlass von Nachzahlungszinsen betreffend die Einkommensteuer im Billigkeitswege; Begrenzung des Verfahrensgegenstandes; Hinreichende Bestimmtheit eines Änderungsbescheides; Verzinsung der Steuerfestsetzung; Frage, ob eine tatsächliche Verständigung generell nicht als ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung angesehen werden kann; Sachlich unbillige Festsetzung von Nachzahlungszinsen; Kein Liquiditätsvorteil aufgrund der Wechselseitigkeit zwischen der Einkommensteuer- und Schenkungsteuerfestsetzung

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10.08.2015 in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 27.07.2016 und des Änderungsbescheides vom 11.10.2019 verpflichtet, im Billigkeitswege für das Jahr 2004 Zinsen ausgehend von einem zu verzinsenden Betrag in Höhe von 74.950,00 € für die Zeit vom 30.07.2009 bis zum 10.07.2011, d. h. für insgesamt 23 Monate, zu erlassen, für das Jahr 2005 Zinsen ausgehend von einem zu verzinsenden Betrag in Höhe von 81.250,00 € für die Zeit vom 30.07.2009 bis zum 10.07.2011, d. h. für insgesamt 23 Monate, zu erlassen, für das Jahr 2006 Zinsen ausgehend von einem zu verzinsenden Betrag in Höhe von 36.700,00 € für die Zeit vom 30.07.2009 bis zum 10.0.2011, d. h. für insgesamt 23 Monate, zu erlassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.