FG Niedersachsen - Urteil vom 08.06.2005
2 K 267/03
Normen:
EStG § 40b Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1455
EFG 2006, 50

Vervielfältigungsregelung; Versorgungszusage; Altersversorgung; Arbeitsplatzwechsel - Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG bei Fortsetzung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers mit geänderten Aufgaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 2 K 267/03

DRsp Nr. 2005/20367

Vervielfältigungsregelung; Versorgungszusage; Altersversorgung; Arbeitsplatzwechsel - Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG bei Fortsetzung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers mit geänderten Aufgaben

1. Die Vervielfältigungsregelung gem. § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit erleichtern, bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis unverfallbare Versorgungszusagen auf eine außerbetriebliche Versorgungseinrichtung zu übertragen. 2. Die Regelung des § 40b EStG ist bewusst pauschalierend, um nicht eventuell zwischen Jahren mit Versorgungszusagen und anderen Jahren unterscheiden zu müssen. 3. Die steuerliche Förderung des Aufbaus einer Altersversorgung soll nicht von den Zufälligkeiten eines oder mehrerer betriebsinterner Arbeitsplatzwechsel abhängig sein. Es werden daher alle im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten seit der Einstellung durch den Arbeitgeber gezählt. 4. Weder ein Aufgabenzuwachs noch eine Verminderung der Aufgaben kann im Rahmen des § 40b EStG zu einer abweichenden Beurteilung führen.

Normenkette:

EStG § 40b Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung der Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG im Streitjahr 1999 und dabei, ob Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber "aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses" erbracht worden sind.