FG Düsseldorf - Urteil vom 29.03.2000
4 K 1368/97 Z
Normen:
ZK Art. 50; ZK Art. 52; ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 204 Abs. 3; ZKDVO Art. 859 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1398

Verwahrung; Erhaltung; Werterhöhung; Außengebiet; Zollschuld; Einfuhrabgaben - Objektive Werterhöhung aufgrund Erhaltungsbehandlung bei

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 4 K 1368/97 Z

DRsp Nr. 2001/1581

Verwahrung; Erhaltung; Werterhöhung; Außengebiet; Zollschuld; Einfuhrabgaben - Objektive Werterhöhung aufgrund Erhaltungsbehandlung bei

1. Eine zur Entstehung der Zollschuld führende unerlaubte Behandlung von gestellten und zur vorübergehenden Verwahrung überlassenen Warenlieferungen aus dem Außengebiet liegt auch dann vor, wenn eine zur Erhaltung notwendige Maßnahme zwangsläufig mit einer objektiven, die Bemessungsgrundlagen der Einfuhrabgaben berührenden Werterhöhung verbunden ist. 2. Unabhängig von ihrer Qualifikation als Erhaltungsmaßnahme i. S. d. Art. 52 ZK bedarf eine werterhöhende Behandlung der Genehmigung durch die Zollbehörde. 3. Erforderlich zur Erhaltung i. S. d. Art. 52 ZK und damit genehmigungsfähig i. S. d. Art. 859 Abs. 3 ZKDVO kann eine Behandlung nur dann sein, wenn sie vor Stellung des Zollantrags und der Überlassung der Ware ausgeführt werden muss.

Normenkette:

ZK Art. 50; ZK Art. 52; ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 204 Abs. 3; ZKDVO Art. 859 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) unterhält seit November 1992 ein ihr bewilligtes offenes Zollager und ist seit 1984 "Zugelassener Empfänger".