§ 5 Abs 2ZollVG; § 13 Abs 1 Nr 1VwKostG; § 7 Abs 1 Nr 1 ZollKostV; § 69 Abs 3 S 1 FGO; § 178 Abs 4AO; Art 244 ZK; Art 244EWGV 2913/92;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 104/10
Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte PostsendungenVorläufiger RechtsschutzGebührenrechtlicher Veranlasser
BFH, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen VII B 210/10
DRsp Nr. 2011/6855
Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte PostsendungenVorläufiger RechtsschutzGebührenrechtlicher Veranlasser
NV: Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der Beförderer aus Drittländern stammender gestellungspflichtiger Postsendungen, der diese ohne Zollanmeldung gestellt, als Schuldner entstandener Kosten für die anschließende zollamtliche Verwahrung in Anspruch genommen werden kann und ob bejahendenfalls auch der Empfänger der Postsendung als Kostenschuldner in Betracht kommt.
Normenkette:
§ 5 Abs 2ZollVG; § 13 Abs 1 Nr 1VwKostG; § 7 Abs 1 Nr 1 ZollKostV; § 69 Abs 3 S 1 FGO; § 178 Abs 4AO; Art 244 ZK; Art 244EWGV 2913/92;
Gründe
I.
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