Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2005 veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2005 erklärten die Kläger Kapitalerträge aus einer im Oktober 2005 ausgezahlten Lebensversicherung der X Lebensversicherung a. G. in Höhe von xxx.xxx EUR. Der Beginn der Versicherung war am 01.10.1991 (sog. Altvertrag), der Ablauf der Versicherung am 01.10.2005. Die Zinsen aus dem Vertrag sind gemäß gesonderter Feststellung vom 25.07.2003 wegen schädlicher Verwendung steuerpflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.
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