Streitig ist, in welcher Höhe für die Jahre 1999 bis 2001 Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen sind, sowie ob das Finanzamt (FA) berechtigt war, die Einkommensteuer (ESt)-Festsetzungen zum Nachteil der Kläger (Kl.) zu ändern.
Die Kl. werden als Eheleute zur ESt zusammen veranlagt. Die Klägerin (Klin.) erzielt aus der Vermietung von Ladenlokalen und Wohnungen in dem Objekt in H., N-Str. 01, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Herstellungskosten hatten 1.719.215 DM betragen. Abgeschrieben wurde degressiv gemäß § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Außerdem waren in allen Jahren im Zusammenhang mit der Wohnung 11 bzw. der Wohnung 18 dauernde Lasten als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Am 21.09.1999 hatte die Klin. unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 24.06.1987 IV A 5 - S 0430 - 9187 (Bundessteuerblatt - BStBl. I - 1987, 474) eine Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben zu dem in folgender Weise dargestellten Sachverhalt begehrt:
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