GewStG (i.d.F. des StRG 1990StRG 1990) § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1778
BB 2001, 34
BFH/NV 2001, 269
BFHE 193, 141
BStBl II 2001, 609
DB 2001, 129
GmbHR 2001, 85
ZfIR 2001, 401
Vorinstanzen:
FG Münster - EFG 1999, 1303 ,
Verwaltungskostenbeiträge als Entgelt für Dauerschulden
BFH, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen I R 92/99
DRsp Nr. 2000/10145
Verwaltungskostenbeiträge als Entgelt für Dauerschulden
»Laufende Verwaltungskostenbeiträge, die sich ihrer Höhe nach prozentual an dem Darlehensbetrag bemessen und bezogen auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu zahlen und nicht für besondere, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind, stellen Entgelte für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG dar.«
Normenkette:
GewStG (i.d.F. des StRG 1990StRG 1990) § 8 Nr. 1 ;
Gründe:
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