BFH - Urteil vom 29.08.2023
VII R 1/23
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d); EnergieStG § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 133;
Fundstellen:
StX 2024, 46
BFH/NV 2024, 325
StuB 2024, 200
DStRE 2024, 299
RdW 2024, 409
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 58/15

Verweigerung der Emergiesteuerbegünstigung aufgrund der Verletzung formeller Anforderungen; Auslegung des Effektivitätsgrundsatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts

BFH, Urteil vom 29.08.2023 - Aktenzeichen VII R 1/23

DRsp Nr. 2024/381

Verweigerung der Emergiesteuerbegünstigung aufgrund der Verletzung formeller Anforderungen; Auslegung des Effektivitätsgrundsatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts

1. Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische oder eine fakultative Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird. 2. Bei einer nicht auf Unionsrecht beruhenden nationalen Energiesteuerbegünstigung steht dagegen das Unionsrecht einer Verweigerung der Steuerbegünstigung aufgrund der Verletzung formeller Anforderungen nicht entgegen. 3. Einem tatsächlichen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein oder Rechtsbindungswillen werden die Wirkungen einer Willenserklärung nur zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs beigelegt. Es kommt daher keine Auslegung in Betracht, wenn der Handelnde keinen Erklärungswillen hat und der Empfänger dies auch erkennt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.02.2019 - 4 K 58/15 insoweit aufgehoben, als der Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes betroffen ist, und die Klage insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.