BFH - Beschluß vom 09.01.2002
III B 81/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 667

Verweigerung der Steuerzahlung aus Gewissensgründen; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 09.01.2002 - Aktenzeichen III B 81/01

DRsp Nr. 2002/3979

Verweigerung der Steuerzahlung aus Gewissensgründen; grundsätzliche Bedeutung

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Steuerbürger aus Gewissensgründen die Steuerzahlung (anteilig) verweigern darf, wenn die Bundesrepublik ein verfassungswidrigen und folgerechtswidrigen Krieg führt. Denn es ist durch die Rspr. des BVerfG geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissenfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG nicht berührt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.