1. Das Verfahren wird für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche an Richterin am Finanzgericht … als Güterichterin verwiesen.
2. Das Verfahren ruht bis zur Beendigung des Güteverfahrens.
Der Senat, der als das erkennende Gericht zur Entscheidung über die Verweisung an die Güterichterin berufen ist (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, §
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