BFH, Beschluß vom 27.10.2000 - Aktenzeichen VII B 275/00
DRsp Nr. 2001/862
Verweisung des Rechtsstreits
Den Beteiligten steht nach § 70 Satz 2 FGO gegen Beschlüsse, mit denen das angerufene Gericht die Unzulässigkeit des Rechtsweges feststellt und zugleich den Rechtsweg vom Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweist (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG), kein Rechtsmittel zu. Der Beschluss ist unanfechtbar.