LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2023
L 14 KR 89/23 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 143 KR 1771/22

Verweisung eines Rechtsstreits bei nur teilweiser Unzulässigkeit des RechtswegsVoraussetzungen für Eröffnung des Rechtswegs zum SozialgerichtÄnderung der Umstände während des Prozesses bei zunächst unzulässigem Rechtsweg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2023 - Aktenzeichen L 14 KR 89/23 B

DRsp Nr. 2023/10679

Verweisung eines Rechtsstreits bei nur teilweiser Unzulässigkeit des Rechtswegs Voraussetzungen für Eröffnung des Rechtswegs zum Sozialgericht Änderung der Umstände während des Prozesses bei zunächst unzulässigem Rechtsweg

1. Eine Verweisung des Rechtsstreits ist nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, nicht eröffnet ist.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte abzusehen, wenn daneben auch ein sozialrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird.3. Im Beschwerdeverfahren sind alle bis zur letzten Tatsachenverhandlung eintretenden Umstände, welche die zunächst bestehende Unzulässigkeit des Rechtswegs beseitigen, zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2023 aufgehoben. Für das Verfahren ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 13 Abs. 3;

Gründe

I.