Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) sich für örtlich unzuständig erklärt und die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gemäß § 70 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das FG des Landes ... verwiesen. Zur Begründung verwies das FG auf § 38 Abs. 1 FGO, wonach das FG örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die beklagte Behörde ihren Sitz hat.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers, welches dieser trotz der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss nach seinem ausdrücklichen Bekunden als Beschwerde verstanden wissen will.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
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