FG Bremen - Beschluss vom 19.06.2014
2 K 82/13 (1)
Normen:
GVG § 17 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; FGO § 33 Abs. 1; FGO § 33 Abs. 2;

Verweisungsantrag eines Beteiligten erfordert Vorabentscheidung des FG über die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs Kontinuitätsgrundsatz FG bleibt zuständig für die Entscheidung über eine Abgabenangelegenheit, die sich nach Rechtshängigkeit in eine zivilrechtliche Streitigkeit wandelt

FG Bremen, Beschluss vom 19.06.2014 - Aktenzeichen 2 K 82/13 (1)

DRsp Nr. 2014/11734

Verweisungsantrag eines Beteiligten erfordert Vorabentscheidung des FG über die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs Kontinuitätsgrundsatz FG bleibt zuständig für die Entscheidung über eine Abgabenangelegenheit, die sich nach Rechtshängigkeit in eine zivilrechtliche Streitigkeit wandelt

1. Beantragt ein Prozessbeteiligter, die vor dem FG anhängige Klage an das zuständige LG zu verweisen, muss das FG vorab über die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs entscheiden. 2. Ist bei einem – nach der prozessrechtlichen Ordnung zuständigen – Gericht Klage erhoben, ist in aller Regel jeder weitere Zuständigkeitsstreit ausgeschlossen. 3. Wandelt sich eine Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid – eine öffentliche Streitigkeit – erst nach Rechtshägigkeit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ehemannes der Verpflichteten in eine Leistungsklage des Insolvenzverwalters gegen die Verpflichtete – also eine zivilrechtliche Streitigkeit –, hat das FG als Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

Der Rechtsweg zum Finanzgericht ist zulässig.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; FGO § 33 Abs. 1; FGO § 33 Abs. 2;

Gründe

I.