BFH - Beschluss vom 06.11.2006
VII B 282/06
Normen:
FGO § 70 S. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 264
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1205/06

Verweisungsbeschluss; Anfechtbarkeit

BFH, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen VII B 282/06

DRsp Nr. 2006/29920

Verweisungsbeschluss; Anfechtbarkeit

Ein Verweisungsbeschluss aufgrund mangelnder Rechtswegzuständigkeit kann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Der Beschluss über die Zulassung der Beschwerde kann auch noch nachträglich ergehen.

Normenkette:

FGO § 70 S. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat für die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Finanzrechtsweg für unzulässig erklärt und hat den Rechtsstreit an das seiner Ansicht nach zuständige Landgericht X verwiesen. Es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger wegen angeblich zu Unrecht erhobener Säumniszuschläge einen Schadensersatzanspruch geltend mache, nicht um eine Streitigkeit i.S. des § 33 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Deshalb sei der Rechtsstreit gemäß § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen. Die Beschwerde gegen diesen Verweisungsbeschluss sei gemäß § 70 Satz 2 FGO nicht gegeben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der den Finanzrechtsweg für zulässig hält.

II. Der Senat ist nicht in der Lage, eine Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel zu treffen, da das FG die hierfür erforderliche Voraussetzung bisher nicht geschaffen hat.