BFH - Beschluss vom 30.04.2003
VII K 2/03
Normen:
GVG § 17a, FGO § 70 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1337

Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung

BFH, Beschluss vom 30.04.2003 - Aktenzeichen VII K 2/03

DRsp Nr. 2003/10478

Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung

Die Bindungswirkung eines finanzgerichtlichen Verweisungsbeschlusses nach § 70 FGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG steht einer Aufhebung dieses Beschlusses unter Zurückverweisung der Sache an das instanziell zuständige FG nicht entgegen, wenn der Beschluss offensichtlich rechtsfehlerhaft ist.

Normenkette:

GVG § 17a, FGO § 70 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom ... die Klage des Klägers gegen den Bescheid des seinerzeit dafür zuständig gewesenen Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem es die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen hat, als unbegründet zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... als unbegründet zurückgewiesen.