KG - Beschluss vom 25.02.2019
1 W 146/18
Normen:
BGB § 1175 Abs. 1 S. 2; BGB § 147 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 1; GBO § 15; GBO § 27 S. 1; GBO § 19;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 23.04.2018

Verwendbarkeit einer durch einen Vertragsschluss aufschiebend bedingten Vollmacht gegenüber dem GrundbuchamtAuslegung der Bewilligung einer Pfandfreigabe

KG, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 1 W 146/18

DRsp Nr. 2019/3528

Verwendbarkeit einer durch einen Vertragsschluss aufschiebend bedingten Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt Auslegung der Bewilligung einer Pfandfreigabe

1. Wird der Vollzug einer Pfandfreigabe bewilligt, “wenn und soweit der grundbuchliche Vollzug gemäß § 15 GBO beantragt ist”, ist anzunehmen, dass die Erklärung nur Wirkung haben soll, wenn der sie beglaubigende Notar den Eintragungsantrag stellt. 2. Ist eine Vollmacht durch einen Vertragsschluss aufschiebend bedingt, kann sie im Grundbuchverfahren keine Verwendung finden, wenn unter Beachtung der BGH-Rechtsprechung zu § 147 Abs. 2, § 308 Nr. 1 BGB nicht auszuschließen ist, dass die Vertragsannahme erst nach dem Erlöschen des Angebots erklärt wurde.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird zu Nr. 1 und Nr. 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde nach einem Wert von 5.000 € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zu Nr. 3 zurückgewiesen worden ist.

Normenkette:

BGB § 1175 Abs. 1 S. 2; BGB § 147 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 1; GBO § 15; GBO § 27 S. 1; GBO § 19;

Gründe:

I.

Das im Beschlusseingang genannte Wohnungseigentum ist seit dem ### 2016 unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligungen vom ### 2015, ### und ### 2016 (UR-Nrn 714/2015, ##/2016 und ##/2016 des Notars X###) im Grundbuch eingetragen.