BFH - Urteil vom 08.11.2023
II R 19/21
Normen:
AO § 80a Abs. 1 S. 1, 2; AO § 122 Abs. 1 S. 3, 4 Alt. 2;
Fundstellen:
DStR 2023, 2856
BB 2024, 21
DStR 2024, 32
StX 2024, 11
AO-StB 2024, 4
BFH/NV 2024, 203
StuB 2024, 79
DStRE 2024, 119
DB 2024, 368
GStB 2024, 13
RdW 2024, 410
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3055/19

Verwendung der amtlich bestimmten Formulare für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 08.11.2023 - Aktenzeichen II R 19/21

DRsp Nr. 2023/17141

Verwendung der amtlich bestimmten Formulare für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grunderwerbsteuer

1. Für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden sind zwingend die amtlich bestimmten Formulare zu verwenden.2. Das im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.08.2016 (BStBl I 2016, 662, Anlage 3) enthaltene "Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" ist nicht Bestandteil des amtlich bestimmten Formulars. Seine Verwendung ist nicht Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden für die Grunderwerbsteuer.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.04.2020 - 4 K 3055/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 80a Abs. 1 S. 1, 2; AO § 122 Abs. 1 S. 3, 4 Alt. 2;

Gründe

I.