FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.02.2000
2 K 468/97
Normen:
InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 S 1; AO 1977 § 110 ; InvZulG 1993 § 5 Abs. 3 S 1; InvZulG 1993 § 3 Nr. 4 ; InvZulG 1993 § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; InvZulG 1993 § 3 Nr. 5 ; InvZulG § 6 Abs. 3 S 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 580

Verwendung eines Investitionzulagenantrages des Vorjahres; Betrieb einer Kiesgrube kein verarbeitendes Gewerbe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 2 K 468/97

DRsp Nr. 2001/2025

Verwendung eines Investitionzulagenantrages des Vorjahres; Betrieb einer Kiesgrube kein verarbeitendes Gewerbe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993

1. Wird für die Beantragung der Investitionszulage 1995 ein nur unvollständig abgeänderter Antragsvordruck des Vorjahres verwendet, ist der Antrag nicht wirksam "nach amtlichen Vordruck" i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1993 gestellt. Beanstandet das FA die Verwendung des abgeänderten Vorjahresvordruckes nicht, obwohl der Antrag bereits im April 1996 vorlag, so wird dadurch ein Vertrauenstatbestand begründet. In diesem Falle wäre das Verlangen eines nachträglichen korrekten Antrages nach den Regeln der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unnötiger Formalismus.