OLG Köln - Beschluss vom 09.05.2019
15 U 33/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 276;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 257/18

Verwendung ungeeigneter Konfettikanonen bei einer Hochzeit

OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 15 U 33/19

DRsp Nr. 2019/10699

Verwendung ungeeigneter Konfettikanonen bei einer Hochzeit

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.1.2019 (12 O 257/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 276;

Gründe

Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Das Landgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zusteht. Insofern kann zunächst zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 20.2.2019 gibt lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen des Senats: