BFH - Beschluss vom 08.09.2005
V B 27/05
Normen:
EWGR 388/77 Art. 22 Abs. 1 lit. d ; FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1993) § 3a Abs. 2 Nr. 4 § 27a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 142
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6439/01

Verwendung von USt-Identifikationsnummer; Ort der Vermittlungsleistung

BFH, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen V B 27/05

DRsp Nr. 2005/18907

Verwendung von USt-Identifikationsnummer; Ort der Vermittlungsleistung

Die Rechtsfrage, ob die fehlende Angabe des Länderkürzels bei der USt- Identifikationsnummer automatisch zur Verneinung der Existenz der USt-Identifikationsnummer führt, oder ob diese Angabe ausnahmsweise durch die Verwendung der landestypischen Abkürzung für USt-Identifikationsnummer (vorliegend "BTW") kompensiert werden kann, ist zu verneinen und daher nicht klärungsbedürftig. Aus Art. 22 Abs. 1 Buchst. d der R 77/388 EWG folgt, dass der persönlichen USt-Identifikationsnummer zur Kennung des Mitgliedsstaats, der sie erteilt hat, ein Präfix nach dem internationalen Standardcode ISO-3166 Alpha 2 vorangestellt wird. Für Belgien lautet diese Präfix BE und nicht BTW.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 22 Abs. 1 lit. d ; FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1993) § 3a Abs. 2 Nr. 4 § 27a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt im In- und Ausland einen Großhandel mit Baustoffen.

In den Streitjahren 1995 und 1996 erhielt sie von der belgischen Gesellschaft X Provisionszahlungen für die Vermittlungen von Lieferungen, die von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durchgeführt wurden.