Streitig ist, ob die Verwendung vergällten Branntweins in den Betriebsräumen der Fa. X im Rahmen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung erfolgt ist. Hilfsweise wird der Eintritt der Verjährung für den Steueranspruch 2007 geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 22.9.2010 - Az.: - setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Branntweinsteuer in Höhe von € fest. Hiervon entfielen gemäß §
Hiergegen legte die Klägerin am 28.9.2010 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28.3.2011 – Az.: als unbegründet zurückwies.
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