LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2024
5 Sa 146/23
Normen:
SGB IV § 7a; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 529 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 902/22

Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels ausreichender Begründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 146/23

DRsp Nr. 2024/7190

Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels ausreichender Begründung

1. Eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung nicht. 2. Rügt die Berufungsbegründung die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, muss zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers dargelegt werden, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. Mai 2023, Az. 1 Ca 902/22, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 529 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei Kündigungen. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.