OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2019
12 E 409/19
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 519/19

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig bzgl. Erreichens des Beschwerdewerts von 200 Euro

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 12 E 409/19

DRsp Nr. 2020/11652

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig bzgl. Erreichens des Beschwerdewerts von 200 €

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert nicht erreicht wird.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Beschwerdewert von 200 € (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) nicht erreicht wird. Bei der Berechnung der Differenz der dem Prozessbevollmächtigten zustehenden Vergütung für das Eilverfahren bei Zugrundelegung des beantragten Gegenstandswerts von 5.000,- € gegenüber der Vergütung bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerts von 2.500,- € war zu berücksichtigen, dass eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) gemäß § 162 Abs. 1 VwGO nicht festgesetzt werden kann, da kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde und die Vertretung der Antragsteller im vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung sein kann. Auch kann die Pauschale nach Nr. 7002 VV nur einfach angesetzt werden, da es sich um eine einzige Angelegenheit handelt (vgl. Nr. 7002 Abs. 1 VV ), wovon im Übrigen auch die Prozessbevollmächtigten selbst ausgehen, wie die Anwendung der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV im Schriftsatz vom 24. April 2019 zeigt.