Die Beschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2020 wird auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine Kostenerinnerung als unzulässig verworfen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet keine (weitere) Beschwerde zum Bundesgerichtshof statt (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG).
Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 -
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