OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2022
4 E 316/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; SchfHwG § 14b;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 384/22

Verwerfung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung i.R.d. Ordnungsverfügungen zur Duldung einer Feuerstättenschau in den Wohnungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 4 E 316/22

DRsp Nr. 2022/7750

Verwerfung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung i.R.d. Ordnungsverfügungen zur Duldung einer Feuerstättenschau in den Wohnungen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.3.2022 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; SchfHwG § 14b;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro wird nicht erreicht. Die Beschwer der Antragsteller liegt durch die erfolgte Festsetzung im Vergleich zur jedenfalls anfallenden Mindestgebühr zumindest unter dem Beschwerdewert von 200,00 Euro. Bereits die nach dem Streitwert von 575,00 Euro angefallenen Gerichtsgebühren belaufen sich unter Ansatz einer eineinhalbfachen Verfahrensgebühr auf nur 87,00 Euro (1,5 x 58,00 Euro).

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in der Wertstufe über 500 Euro richtig angesetzt.