BGH - Beschluss vom 04.07.2017
II ZR 130/16
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544; BGB § 181;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 25/14
OLG Düsseldorf, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 99/15

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Maßgeblichkeit des Antrags mit dem höchsten Einzelwert für die Wertfestsetzung; Übertragung der Leitungsmacht in der Gesellschaft von einem Geschäftsführer auf einen neuen übertragen

BGH, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen II ZR 130/16

DRsp Nr. 2017/11238

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Maßgeblichkeit des Antrags mit dem höchsten Einzelwert für die Wertfestsetzung; Übertragung der Leitungsmacht in der Gesellschaft von einem Geschäftsführer auf einen neuen übertragen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2016 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: bis zu 10.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544; BGB § 181;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).

Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Klägerin, den bisherigen Geschäftsführer der Beklagten und zugleich ihren eigenen Geschäftsführer in der Leitungsfunktion bei der Beklagten zu belassen, sowie den neuen Geschäftsführer von der Leitungsfunktion auszuschließen und dessen Befreiung von § 181 BGB zu bekämpfen.