BGH - Beschluss vom 08.11.2023
VIII ZB 18/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 C 167/22
LG Bochum, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 54/22

Verwerfung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs

BGH, Beschluss vom 08.11.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 18/23

DRsp Nr. 2023/16215

Verwerfung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 4. September 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 8. August 2023 (Kassenzeichen XXX) wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 8. August 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 4. September 2023.

II.

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 4. September 2023 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.