Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; ständige Rechtsprechung vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann nicht gewährt werden. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerde fristgemäß zu begründen.
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