BFH - Beschluss vom 13.06.2013
VIII B 99/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 169/10

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels fristgemäßer Begründung

BFH, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen VIII B 99/12

DRsp Nr. 2013/18193

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels fristgemäßer Begründung

NV: Beim plötzlichen Tod einer nahestehenden Person ist eine gesetzliche Frist nur dann ohne Verschulden versäumt, wenn ihre Einhaltung den Umständen nach nicht zumutbar war.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Todes eines nahen Angehörigen ist nicht zu gewähren, wenn nicht dargelegt ist, dass die Fristwahrung den Umständen nach nicht zumutbar war. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass auch eine Verlängerung der Frist in Betracht gekommen wäre.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; ständige Rechtsprechung vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann nicht gewährt werden. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerde fristgemäß zu begründen.