I. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013, der im Briefkopf die A-LLP, eine EU-weite Gesellschaft von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ausweist und von dem Rechtsanwalt R unterschrieben worden ist, hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das am 15. November 2013 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt.
Die Frist für die Begründung der Revision ist antragsgemäß bis zum 15. Februar 2014 verlängert worden. Mit Schreiben vom 16. April 2014 hat der Vorsitzende des Senats auf den Ablauf der Frist, den fehlenden Eingang der Revisionsbegründung und § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Eine Antwort auf das Schreiben ist beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangen.
Die Klägerin beantragt,
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