BFH - Beschluss vom 10.06.2014
II R 53/13
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 286/12

Verwerfung der Revision mangels Begründung

BFH, Beschluss vom 10.06.2014 - Aktenzeichen II R 53/13

DRsp Nr. 2014/11748

Verwerfung der Revision mangels Begründung

NV: Eine Partnerschaftsgesellschaft ist als Prozessbevollmächtigte in einem Verfahren vor dem BFH zugelassen, wenn Partner der Gesellschaft ausschließlich die in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) sind. Eine Gesellschaft, an der überwiegend Belastungsadviseure und Advocates beteiligt sind, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013, der im Briefkopf die A-LLP, eine EU-weite Gesellschaft von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ausweist und von dem Rechtsanwalt R unterschrieben worden ist, hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das am 15. November 2013 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt.

Die Frist für die Begründung der Revision ist antragsgemäß bis zum 15. Februar 2014 verlängert worden. Mit Schreiben vom 16. April 2014 hat der Vorsitzende des Senats auf den Ablauf der Frist, den fehlenden Eingang der Revisionsbegründung und § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Eine Antwort auf das Schreiben ist beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangen.

Die Klägerin beantragt,