BGH - Beschluss vom 10.05.2017
4 StR 567/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 464 Abs. 3; GKG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 20.01.2016

Verwerfung der Revision und Kostenbeschwerde; Auferlegung von Übersetzungskosten infolge von Telefonüberwachungsmaßnahmen; Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 4 StR 567/16

DRsp Nr. 2017/6961

Verwerfung der Revision und Kostenbeschwerde; Auferlegung von Übersetzungskosten infolge von Telefonüberwachungsmaßnahmen; Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 464 Abs. 3; GKG § 19 Abs. 2;

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).