Das mit Schriftsatz vom 28. November 2016 gestellte Ablehnungsgesuch wird verworfen.
II.Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2016 wird zurückgewiesen.
1. Für die Entscheidung über die mit Schreiben vom 20. November 2016 eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 19. September 2016 bleibt nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG i. V. m. dem Geschäftsverteilungsplan des Senats der frühere Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, da der vom Kläger mit seinem weiteren Schreiben vom 28. November 2016 gestellte Befangenheitsantrag rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.
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