Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 12. Juli 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der 1974 geborene Kläger wurde im Jahr 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Der Senat hat aufgrund besonderer Umstände in der Person des Klägers eine Entscheidung zunächst zurückgestellt. Nunmehr hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Zulassung des Klägers, der einen Verzicht auf seine Zulassung vorab angekündigt hatte, seit dem 21. März 2019 bestandskräftig widerrufen ist.
II.
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