BGH - Beschluss vom 14.06.2019
AnwZ (Brfg) 48/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 2/17

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses i.R.e. bestandskräftigen Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 14.06.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 48/17

DRsp Nr. 2019/9886

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses i.R.e. bestandskräftigen Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 12. Juli 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der 1974 geborene Kläger wurde im Jahr 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Der Senat hat aufgrund besonderer Umstände in der Person des Klägers eine Entscheidung zunächst zurückgestellt. Nunmehr hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Zulassung des Klägers, der einen Verzicht auf seine Zulassung vorab angekündigt hatte, seit dem 21. März 2019 bestandskräftig widerrufen ist.

II.