FG Hessen - Urteil vom 04.02.2019
11 K 621/18
Normen:
AO § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Verwerfung des erneut erhobenen Einspruchs als unzulässig durch anderweitige Anhängigkeit

FG Hessen, Urteil vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 11 K 621/18

DRsp Nr. 2022/15317

Verwerfung des erneut erhobenen Einspruchs als unzulässig durch anderweitige Anhängigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

AO § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte einen erneut erhobenen Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Nach Ergehen mehrerer Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2012 erließ der Beklagte zuletzt am 12. Februar 2018 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, welcher bestandskräftig wurde.

Aufgrund einer Außenprüfung bei der A GmbH, an welcher der Kläger als Gesellschafter beteiligt war, erließ der Beklagte am 6. Februar 2018 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, mit welchem er die Einkommensteuer auf ...,-- EUR festsetzte. Die Änderung erfolgte zu Ungunsten der Kläger. Unter anderem wurde eine im Rahmen der Außenprüfung bei der A GmbH festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von ...,-- EUR der Besteuerung unterworfen.