KG - Beschluss vom 07.07.2022
10 U 54/19
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
KG, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 54/19
LG Berlin, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 269/18

Verwerfung einer Berufung wegen VerfristungEingang eines wirksamen Fristverlängerungsgesuchs (vorliegend verneint)Unerheblichkeit eines formellen Fehlers in einer Urteilsabschrift für den Lauf einer Rechtsmittelfrist

KG, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 10 U 54/19

DRsp Nr. 2022/13968

Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung Eingang eines wirksamen Fristverlängerungsgesuchs (vorliegend verneint) Unerheblichkeit eines formellen Fehlers in einer Urteilsabschrift für den Lauf einer Rechtsmittelfrist

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.04.2019, Aktenzeichen 37 O 269/18, wird verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der von der Beklagten vor dem Landgericht Berlin -33 O 472/12- durch Beschluss vom 28.11.2012 erlassenen und durch Urteil vom 11.02.2013 bestätigten einstweiligen Verfügung, mit welcher ihm verboten worden ist, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die Beklagte (= dortige Antragstellerin) habe sich in der Psychiatrie aufgehalten. Der Kläger hat die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte und vor dem Kammergericht -10 U 24/13- geführte Berufung zurück genommen.