OLG Hamm - Beschluss vom 31.08.2020
2 U 193/20
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 407/19

Verwerfung einer BerufungVerfristete BerufungsbegründungFristverlängerungsantrag nach FristablaufAntrag auf Wiedereinsetzung in eine BerufungsbegründungsfristFehlende Kenntnis eines AktenzeichensVerpflichtung zur Angabe des erstinstanzlichen AktenzeichensAntrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist ohne Begründung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 2 U 193/20

DRsp Nr. 2022/1646

Verwerfung einer Berufung Verfristete Berufungsbegründung Fristverlängerungsantrag nach Fristablauf Antrag auf Wiedereinsetzung in eine Berufungsbegründungsfrist Fehlende Kenntnis eines Aktenzeichens Verpflichtung zur Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist ohne Begründung

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.04.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen (2 O 407/19) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird abgelehnt.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.949,22 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.