OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.01.2024
6 E 917/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 473/22

Verwerfung einer Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2024 - Aktenzeichen 6 E 917/23

DRsp Nr. 2024/1601

Verwerfung einer Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts

Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf 25.000 Euro abzielt, durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz durch den Einzelrichter erlassen wurde (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die Beschwerde ist ungeachtet des mehrfachen Bezugs auf den "Gegenstandswert" als Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung aufzufassen, weil (nur) eine solche erfolgt ist. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

Die ausdrücklich nur "namens und mit Vollmacht des Klägers und Beschwerdeführers" eingelegte Beschwerde ist bereits unzulässig, weil der Kläger durch eine gegebenenfalls zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist.

Vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 - 6 E 898/15 -, juris Rn. 2.