Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf 25.000 Euro abzielt, durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz durch den Einzelrichter erlassen wurde (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die Beschwerde ist ungeachtet des mehrfachen Bezugs auf den "Gegenstandswert" als Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung aufzufassen, weil (nur) eine solche erfolgt ist. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
Die ausdrücklich nur "namens und mit Vollmacht des Klägers und Beschwerdeführers" eingelegte Beschwerde ist bereits unzulässig, weil der Kläger durch eine gegebenenfalls zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist.
Vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.12.2011 -
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