OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.04.2022
9 U 84/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 154/20

Verwerfung einer verfristeten BerufungMehrfach fehlerhafte Angaben in einer RechtsmittelschriftAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 9 U 84/21

DRsp Nr. 2022/9504

Verwerfung einer verfristeten Berufung Mehrfach fehlerhafte Angaben in einer Rechtsmittelschrift Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2021 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 8.000 €

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.