FG München - Beschluss vom 05.08.2010
8 V 1107/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; EStG § 38 Abs. 1; EStG § 38b Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1039
EFG 2011, 67

Verwerfung eines formell ordnungsgemäßen Gesetzes im AdV-Verfahren (hier: Ehegattensplitting für die Lebenspartnerschaft)

FG München, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 8 V 1107/10

DRsp Nr. 2010/22971

Verwerfung eines formell ordnungsgemäßen Gesetzes im AdV-Verfahren (hier: Ehegattensplitting für die Lebenspartnerschaft)

1. Die Verwerfung eines formell ordnungsgemäß zustandegekommenen Gesetzes im AdV-Verfahren bedarf eines besonderen berechtigten Interesses. 2. Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Aussetzungsinteresse besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung der Vollzugsaussetzung sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 3. Die Entscheidung, ob eingetragenen Lebenspartnerschaften der Splittingtarif aus Gleichbehandlungsgründen zustehen muss, ist dem BVerfG vorbehalten.

1. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers für 2010 anstelle der Steuerklasse I die die Steuerklasse III einzutragen, wird abgelehnt.