FG Hessen - Urteil vom 15.04.2015
7 K 440/12
Normen:
ZK Art. 221 Abs. 3 S. 2; ZK Art. 243 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1;

Verwertbarkeit ausländischer Strafurteile in deutschen Gerichtsverfahren - Aussetzung der Verjährungsfrist bei eingelegtem Rechtsbehelf

FG Hessen, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 7 K 440/12

DRsp Nr. 2015/16027

Verwertbarkeit ausländischer Strafurteile in deutschen Gerichtsverfahren - Aussetzung der Verjährungsfrist bei eingelegtem Rechtsbehelf

Ein innerhalb der Verjährungsfrist eingelegte Rechtsbehelf bewirkt die Aussetzung dieser Frist bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Abgabenbescheides. Die Wörter "die Dauer des Rechtsbehelfs "in Art. 221 Abs. 3 S. 2 ZK umfassen das gesamte Rechtsbehelfsverfahren nach dem jeweiligen nationalen Recht, so dass die Aussetzung des Verfahrens nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens endet. Ausländische Strafurteile können in deutschen Finanzgerichtsverfahren verwertet werden, wenn das in Rede stehende ausländische Gerichtsverfahren mit den Rechtsgrundsätzen des Verfahrens nach der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung vereinbar ist. Dabei kann den ausländischen Urteilen im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung i.S.d. § 96 Abs. 1 FGO ein Beweiswert beigemessen werden.

Normenkette:

ZK Art. 221 Abs. 3 S. 2; ZK Art. 243 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Einfuhrabgabenbescheiden, mit denen der Beklagte für von der Klägerin im Jahr 2006 aus Südkorea eingeführte Drahtseile zunächst nur Antidumpingzölle und später auch Einfuhrumsatzsteuer nacherhob.