BFH - Urteil vom 15.04.2015
VIII R 1/13
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; StPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1180/11

Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung

BFH, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen VIII R 1/13

DRsp Nr. 2015/16462

Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung

1. Kommt es aufgrund der Erkenntnisse einer Spontanen Auskunft der belgischen Steuerbehörden zur Einleitung einer Steuerfahndungsprüfung, so sind die anlässlich einer Durchsuchung erlangten Erkenntnisse auch dann verwertbar, wenn die Durchsuchungsanordnung formelle Mängel aufwies und erst fünf Monate nach ihrer Abfassung ausgeführt wurde. Unverwertbar wären sie allenfalls dann, wenn es sich um schwerwiegende Verfahrensmängel im Sinne eines bewusst rechtsstaatswidrigen oder willkürlichen Verhaltens des Finanzamts handelt (hier: verneint). 2. Der Steuerpflichtige kann insbesondere nicht geltend machen, eine von ihm selbst übergebene Erträgnisaufstellung hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen sei nicht verwertbar, weil er durch deren Übergabe lediglich seiner gesetzlichen Erklärungspflicht genügt hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 2012 2 K 1180/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; StPO § 138 Abs. 1;

Gründe